Denkmalschutz und Denkmalpflege

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist es Aufgabe der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und den Denkmalfachämtern (Landschaftsverband für Denkmalpflege im Rheinland), die Denkmäler und Denkmalbereiche zu schützen und zu pflegen (siehe §§ 1 ff. DSchG NRW). In Artikel 18 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (NRW) ist der Denkmalschutz besonders geschützt worden. Deshalb hat der Denkmalschutz einen hohen öffentlichen Belang in Nordrhein-Westfalen.

    Alle Maßnahmen die an Denkmälern durchgeführt werden bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG durch die Untere Denkmalbehörde mit Beteiligung des Landschaftsverbandes für Denkmalpflege im Rheinland.

    Die Erfassung aller Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Gartendenkmäler sowie beweglichen Denkmälern erfolgt in einer Denkmalliste. Die im Bereich der Gemeinde Wachtendonk eingetragenen Baudenkmäler und Bodendenkmäler können jederzeit bei der Gemeinde oder über die Digitalen Portale wie z. B. Geoportal Niederrhein eingesehen werden.

    Darüber hinaus ist der gesamte historische Ortskern Wachtendonk als „Denkmalbereich“ unter Denkmalschutz gestellt. Hierzu liegt eine entsprechende Denkmalbereichssatzung vor. Wesentlich ist, dass innerhalb des Denkmalbereiches alle Maßnahmen, die die Bausubstanz oder das Ortsbild betreffen, einer Erlaubnis nach dem DSchG bedürfen (auch wenn es sich nicht um eingetragene Baudenkmäler dabei handelt). Im gesamten Denkmalbereich gilt ebenso die Satzung über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zur Pflege und zum Schutz der baulichen Eigenart des historischen Ortskern Wachtendonk (Gestaltungssatzung).

  • Rechtsgrundlage

    Denkmalschutzgesetzt Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

  • Erforderliche Unterlagen

    Es ist ein formeller Antrag (Formular) auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG zu stellen. Hierzu werden genaue Angaben des Bauvorhabens bzw. der Baumaßnahme benötigt. Es müssen Bestandsunterlagen sowie Unterlagen über die geplante Veränderung - ggf. durch Vorlage von Zeichnungen, Skizzen, Angeboten mit konkreten Materialangaben, Fotodokumentationen (Bestand) - eingereicht werden.

  • Voraussetzung

    Das betroffene Objekt ist in die Denkmalliste eingetragen oder befindet sich im Umgebungsschutz oder innerhalb des festgelegten Denkmalbereichs im Historischen Ortskern in Wachtendonk.

  • Verfahrensablauf

    Nach Eingang der Unterlagen erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde zunächst in der Regel eine Vorprüfung. Anschließend wird die Untere Denkmalbehörde eine Stellungnahme fertigen und den Landschaftsverband für Denkmalpflege im Rheinland entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mit im Verfahren fachlich aus denkmalpflegerischer Sicht beteiligen. Der Landschaftsverband hat nach dem DSchG hierzu je nach Beteiligungsverfahren 2 bis 3 Monate Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Nach Vorlage aller Entscheidungskriterien erlässt die Untere Denkmalbehörde dann in der Regel eine Erlaubnis (ggf. mit Auflagen).

  • Weiterführende Informationen

    Kleinere pauschalierte Denkmalmaßnahmen können ggf. über eine Beihilfe gefördert werden. Hierzu wird bei der Antragstellung für die jeweilige Maßnahme durch die Untere Denkmalbehörde entsprechend aufgeklärt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die jeweiligen Verfahren sind abhängig von den gesetzlichen Vorgaben (siehe auch Hinweise unter Verfahren). Im Benehmherstellungsverfahren bei Bodendenkmälern liegt diese in der Regel bei max. 3 Monaten und bei Baudenkmälern in der Regel bei max. 2 Monaten.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende