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Einleitungen in das Kanalnetz und in Gewässer
Leistungsbeschreibung
Die Gemeinde Wachtendonk nimmt als sogenannte „Unterste Wasserbehörde" im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht sowohl Genehmigungszuständigkeiten nach Wasserrecht als auch ordnungsrechtliche Aufgaben wahr.
Nach dem Wasserrecht bedürfen alle Maßnahmen, die in irgendeiner Art und Weise ein Gewässer verändern oder beeinflussen können (sogenannte „Gewässerbenutzungen") einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Da die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht für die öffentliche Kanalisation verantwortlich ist, erteilt sie je nach Art und Herkunftsbereich des Abwassers die Genehmigung oder Zustimmung zum jeweils beabsichtigten Einleitungsvorhaben.
Als Gewässer im Sinne des Gesetzes gelten hierbei nicht nur Gräben, Bäche oder Teiche, sondern auch das Grundwasser.
Im privaten Bereich sind unter anderem folgende Vorhaben genehmigungspflichtig:
- Beseitigung von Niederschlagswasser über Versickerungseinrichtungen
- Behandlung häuslicher Abwässer mittels Kleinkläranlagen
- Bau von Brunnen zur Trinkwasserversorgung
- Einbringen von Erdsonden zum Betrieb von Wärmepumpen
- Herstellung, Beseitigung oder Veränderung von Gewässern (zum Beispiel Verrohrung eines Grabens für eine Grundstückszufahrt)
- Bau von Anlagen in und an Gewässern
- Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen
Für fast alle Bauvorhaben oder sonstigen Maßnahmen, die nachteilige Folgen für Grund- oder Oberflächenwasser haben können, wird eine sogenannte wasserrechtlichen Erlaubnis oder eine Genehmigung durch die zuständige Behörde benötigt. In einigen Ausnahmefällen ist jedoch keine behördliche Erlaubnis notwendig. Vor einer Antragstellung wird daher empfohlen, beim Technischen Bauamt nachzufragen.
Rechtsgrundlage
WHG, LWG NRW, Entwässerungssatzung über die Beseitigung von Abwasser
Erforderliche Unterlagen
Für die verschiedenen Anträge gelten unterschiedlichste Vorgaben für die Anzahl der Antragskopien und zusätzlichen Unterlagen. Bitte informieren sich Sie daher vor Antragstellung beim Technischen Bauamt der Gemeinde Wachtendonk.
Voraussetzung
Die Genehmigungsinhalte ergeben sich aus der jeweiligen Örtlichkeit in Verbindung mit den Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und/oder dem Landeswassergesetz NRW (LWG NRW).
Kosten
48 Euro pro Kanalanschlussgenehmigung
Bei wasserrechtlichen Erlaubniserteilungen werden die jeweiligen Gebühren durch den Kreis Kleve erhoben.
Verfahrensablauf
Ihr jeweiliger Antrag wird geprüft und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid zugestellt. Hierin sind alle zu beachtenden Hinweise und Auflagen aufgeführt.
Wasserrechtsanträge an die Untere Wasserbehörde des Kreis Kleve werden ebenfalls geprüft und mit einer gemeindlichen Stellungnahme weitergeleitet.
Im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisanträge für die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen beantragt die Gemeinde Wachtendonk gleichzeitig eine teilweise Befreiung von der Pflicht der Abwasserbeseitigung, damit diese auf den Eigentümer der Abwasseranlage übertragen werden kann.Bearbeitungsdauer
Bei gemeindlichen Genehmigungen oder Weiterleitungen von Prüfungen mit gemeindlicher Stellungnahmen ca. 1 bis 2 Wochen
Anträge / Formulare
- Antrag Grundstücksentwässerungserlaubnis(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)