Bauantrag

  • Leistungsbeschreibung

    Bauantrag

    Baugenehmigungen sind zum Beispiel für die Errichtung von Wohnhäusern, Garagen oder Carports etc. grundsätzlich erforderlich. Zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen ist die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve. Der Bauantrag kann in dreifacher Ausfertigung über die Gemeindeverwaltung an die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve eingereicht werden. Die Gemeinde wird an jeglichen Baugenehmigungsverfahren beteiligt und gibt hierzu Ihre Stellungnahme gemäß § 36 des Baugesetzbuches (BauGB) ab. Über die Weiterleitung werden Sie seitens der Gemeinde schriftlich benachrichtigt.

    Bauvoranfragen

    Zuständig für Bauvoranfragen ist die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve.
    Bauvoranfragen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, da diese eine Stellungnahme zum jeweiligen Vorhaben abgeben muss. Die Verwaltung wird dann Ihren Antrag zusammen mit der gemeindlichen Stellungnahme an die Bauaufsicht weiterleiten. Über die Weiterleitung werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt.

    Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW

    Unter bestimmten Umständen können Sie statt einer Baugenehmigung eine Genehmigungsfreistellung beantragen. Hierzu müssten Sie sich mit Ihrem Planer/Ihrer Planerin bzw. ArchitektIn abstimmen, ob ein solches Verfahren für Sie in Frage kommt. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten, für die Ihr EntwurfsverfasserIn dann verantwortlich ist. 

  • Voraussetzung

    Die Voraussetzungen für Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren finden Sie in § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

  • Kosten

    Im Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen für die Erklärung der Gemeinde eine Gebühr von 50 Euro an. Die Gebühren für Baugenehmigungen setzt ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve fest. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Kleve.

  • Weiterführende Informationen

    Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen und kann dieses in ein einfaches Baugenehmigungsverfahren umsteuern. Eine Begründung hierfür sieht das Gesetz nicht vor. Eine Prüfpflicht bezüglich der eingereichten Unterlagen besteht weder bei der Gemeinde noch bei der Bauaufsichtsbehörde. Verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 63 BauO NRW sind BauherrIn und EntwurfsverfasserIn.

  • Ansprechpunkt

    Bauamt der Gemeinde Wachtendonk. Hier werden auch die Ämter innerhalb der Verwaltung, z. B. bezüglich der Entwässerung, Untere Denkmalbehörde, Straßenbauverwaltung etc. mit beteiligt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Stellungnahmen der Gemeinde an die Bauaufsichtsbehörde dauern in der Regel 1 - 2 Wochen. Genehmigungsfreistellungen werden in der Regel innerhalb von 1 - 2 Wochen erteilt oder es erfolgen Mitteilungen, dass ein einfaches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende