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Bauantrag
Leistungsbeschreibung
Bauantrag
Baugenehmigungen sind zum Beispiel für die Errichtung von Wohnhäusern, Garagen oder Carports etc. grundsätzlich erforderlich. Zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen ist die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve. Der Bauantrag kann in dreifacher Ausfertigung über die Gemeindeverwaltung an die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve eingereicht werden. Die Gemeinde wird an jeglichen Baugenehmigungsverfahren beteiligt und gibt hierzu Ihre Stellungnahme gemäß § 36 des Baugesetzbuches (BauGB) ab. Über die Weiterleitung werden Sie seitens der Gemeinde schriftlich benachrichtigt.
Bauvoranfragen
Zuständig für Bauvoranfragen ist die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve.
Bauvoranfragen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, da diese eine Stellungnahme zum jeweiligen Vorhaben abgeben muss. Die Verwaltung wird dann Ihren Antrag zusammen mit der gemeindlichen Stellungnahme an die Bauaufsicht weiterleiten. Über die Weiterleitung werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt.Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW
Unter bestimmten Umständen können Sie statt einer Baugenehmigung eine Genehmigungsfreistellung beantragen. Hierzu müssten Sie sich mit Ihrem Planer/Ihrer Planerin bzw. ArchitektIn abstimmen, ob ein solches Verfahren für Sie in Frage kommt. Hierbei sind die Voraussetzungen des § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten, für die Ihr EntwurfsverfasserIn dann verantwortlich ist.
Voraussetzung
Die Voraussetzungen für Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren finden Sie in § 63 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Kosten
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen für die Erklärung der Gemeinde eine Gebühr von 50 Euro an. Die Gebühren für Baugenehmigungen setzt ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Kleve fest. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Kleve.
Weiterführende Informationen
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen und kann dieses in ein einfaches Baugenehmigungsverfahren umsteuern. Eine Begründung hierfür sieht das Gesetz nicht vor. Eine Prüfpflicht bezüglich der eingereichten Unterlagen besteht weder bei der Gemeinde noch bei der Bauaufsichtsbehörde. Verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 63 BauO NRW sind BauherrIn und EntwurfsverfasserIn.
Ansprechpunkt
Bauamt der Gemeinde Wachtendonk. Hier werden auch die Ämter innerhalb der Verwaltung, z. B. bezüglich der Entwässerung, Untere Denkmalbehörde, Straßenbauverwaltung etc. mit beteiligt.
Bearbeitungsdauer
Die Stellungnahmen der Gemeinde an die Bauaufsichtsbehörde dauern in der Regel 1 - 2 Wochen. Genehmigungsfreistellungen werden in der Regel innerhalb von 1 - 2 Wochen erteilt oder es erfolgen Mitteilungen, dass ein einfaches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Anträge / Formulare
- Bau Abbruchantrag
- Bauantrag für Werbeanlage Warenautomat(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
- Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
- Bauantrag Sonderbauvorhaben(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
- Baubeschreibung
- Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)