Bauleitplanung

  • Leistungsbeschreibung

    Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.
    Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.
    Die Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. 

    Flächennutzungsplan:
    Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt in seinen Grundzügen die Nutzung der Flächen dar, zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, land- und forstwirtschaftliche Flächen.
    Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die geplante städtebauliche Entwicklung für einen längeren Zeitraum. Der Flächennutzungsplan kann von jedermann eingesehen werden.

    Bebauungsplan:
    Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Gemeinde beschließt einen Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan regelt, was in der Gemeinde wie und wo gebaut werden darf und welche Nutzungen bestimmten Flächen zugeordnet werden.
    So wird zum Beispiel die Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Stellung der Gebäude, Flächen für Nebenanlagen und Garagen. Ferner die Festsetzung der Verkehrsflächen sowie Grünflächen und Spielplätze.
    Das Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne ist im Baugesetzbuch geregelt. Insbesondere sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wirksam an der Planung beteiligt werden. Aber auch eine umfassende Bürgerbeteiligung ist im Gesetz geregelt. Die Bürger sind frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

    Die Bebauungspläne sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieser Frist können Anregungen vorgebracht werden.

  • Rechtsgrundlage

    Baugesetzbuch


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Zuständige Mitarbeitende