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Blindengeld / Blindenhilfe
Leistungsbeschreibung
Wer gilt als blind?
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Blindengeld
Blinde Menschen haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Blindengeld in folgender Höhe (Stand: 01.07.2020):
- Kinder und Jugendliche: 383,37 €
- Erwachsene unter 60 Jahren: 765,43 €
- Erwachsene über 60 Jahren: 473,00 €
Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Differenzbetrag von 292,43 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.Erforderliche Unterlagen
Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL" eingetragen.
Formulare
Für eine zügige und reibungslose Antragsbearbeitung hält das Sozialamt im Interesse der Anspruchsberechtigten die notwendigen Antragsformulare bereit und leitet diese nach Antragstellung an den Landschaftsverband Rheinland weiter. Sie können diese aber auch auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Rheinland unter dem Stichwort „Blindengeld und Blindenhilfe“ unter folgenden Lind finden: LVR Blindengeld und Blindenhilfe
Weiterführende Informationen
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat der Antragstellung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln. Der Antrag auf Blindengeld kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.
Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet.