Gaststättenerlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben will benötigt gemäß § 2 Absatz 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. Eine Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn lediglich zubereitete Speisen und nicht alkoholische Getränke verabreicht werden.

    Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht jedoch bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet auch nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.

    Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.

    Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogene Stellvertretererlaubnis erforderlich.

  • Rechtsgrundlage

    Gaststättengesetz

  • Erforderliche Unterlagen

    Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

    • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde

    Die zuständige Behörde kann noch weitere Nachweise verlangen. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.

    Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch

    • Die Teilnahme an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind).
    • Eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf.

    Objektbezogene Voraussetzungen

    • Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
    • Nachweis, dass die Räumlichkeiten entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind
  • Voraussetzung

    Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre fachliche Eignung
    • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen
  • Kosten

    Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem Gaststättengesetz.  

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Sie liegt zwischen 25,00 und 200,00 Euro.

  • Verfahrensablauf

    1. Formlose Antragstellung mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen

    2. Erteilung der gebührenpflichtigen Erlaubnis

  • Bearbeitungsdauer

    ca. drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende