Gewerbesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.

    Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird.
    Gewerbebetriebe sind beim Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung an-, ab- bzw. umzumelden.

    Steuergegenstand ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland in Form einer Betriebsstätte unterhalten wird. Gewerbesteuerpflichtig sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen, sowie Kapitalgesellschaften.
    Steuerschuldner ist jeweils der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

    Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z. B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

    Der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Wachtendonk beträgt 418 %.

     

  • Rechtsgrundlage

    Grundgesetz, Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuerdurchführungsverordnung, Abgabenordnung, Haushaltssatzung

  • Verfahrensablauf

    Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes / Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen.
    Der hieraus ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermessbescheid festgesetzt und sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Gemeinde mitgeteilt.
    Auf der Basis dieses Grundlagenbescheides setzt die Gemeinde unter Anwendung eines Hebesatzes den Jahresbetrag der Gewerbesteuer per Steuerbescheid fest.
    Der Hebesatz ist ein durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzter Vom-Hundert-Satz. Er kann für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) festgesetzt werden.

  • Weiterführende Informationen

    Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
    Grundsätzlich betragen die Vorauszahlungen ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

    Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides des Finanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Grundlagen zur Berechnung der Vorausleistungshöhe ist dann beim jeweiligen Finanzamt einzulegen.

    Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat.
    Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.


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