Hundesteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Zu versteuern sind grundsätzlich alle Hunde, die in der Gemeinde Wachtendonk gehalten werden. Ausnahmen hierzu regeln die Paragraphen 3 und 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wachtendonk.

    Jeder Hundehalter ist daher verpflichtet, seine(n) Hund(e) binnen 14 Tagen nach Anschaffung des/der Hunde(s) bzw. Zuzug nach Wachtendonk anzumelden. Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter(in).

    Alle in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern als gemeinsam gehalten und sind als Zweit- , Dritt- oder weiterer Hund zu versteuern.


  • Rechtsgrundlage

    Hundesteuersatzung der Gemeinde Wachtendonk

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • jeweiliger Vordruck
  • Kosten

    Die jährliche Steuer beträgt wenn

    • nur ein Hund gehalten wird: 72,00 Euro
    • zwei Hunde gehalten werden: 84,00 Euro
    • drei oder mehr Hunde gehalten werden: 96,00 Euro
    • ein sog. Kampfhund gehalten wird: 492,00 Euro
    • zwei oder mehr sog. Kampfhunde gehalten werden: 732,00 Euro je Hund
  • Verfahrensablauf

    1. Einreichung der Hundeanmeldung/-abmeldung im Steueramt der Gemeinde Wachtendonk

    2. Erhalt des Hundesteuerbescheids

  • Weiterführende Informationen

    Steuerermäßigung

    Steuervergünstigung wird gewährt für Wachhunde, für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde. Die Steuerermäßigung muss gesondert beantragt werden.

    Steuerbefreiung

    Eine Steuerbefreiung wird zum Beispiel gewährt für Blindenführhunde, Hunde zum Schutz blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen, Herdengebrauchshunde.

    Fälligkeit der Steuer

    Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02, 15.05, 15.08, und 15.11 mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

    Kampfhunde

    Sog. Kampfhunde sind solche Hunde,

    1. die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
    2. die sich als bissig erwiesen haben,
    3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
    4. die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

    Die Zuordnung solcher Hunde ergibt sich aus der Feststellung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sog. Kampfhunde (gefährliche Hunde) sind insbesondere

    1. Pitbull-Terrier

    2. American Staffordshire Terrier

    3. Staffordshire Bullterrier

    4. Bullterrier

    5. American Bulldog

    6. Bullmastiff

    7. Mastiff

    8. Mastino Espanol

    9. Mastino Napoletano

    10. Fila Brasileiro

    11. Dogo Argentino

    12. Rottweiler

    13. Tosa Inu

    und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

  • Frist

    Beginn der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
    Bei Hunden, die durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin zugewachsen sind, jedoch erst mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
    Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.

    Ende der Steuerpflicht

    Die Steuerpflicht endet mit dem Monat, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende