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Vergnügungssteuer
Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Gemeinde auf bestimmte Vergnügungen erhoben wird.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Wachtendonk veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
3. Sex- und Erotikmessen
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
5. Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
6. Gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Bordellen, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnliche Einrichtungen.
Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen der o.g. Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Erforderliche Unterlagen
- Steuererklärungsvordruck
- Zählwerkausdrucke (bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit)
Verfahrensablauf
Zuerst erfolgt die Anmeldung der Veranstaltung bzw. Mitteilung über die Aufstellung der entsprechenden Apparate im Steueramt der Gemeinde Wachtendonk. Nach Vorlage der benötigten Unterlagen erhält der Steuerpflichtige einen entsprechenden Steuerbescheid.
Weiterführende Informationen
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung von Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit mit der Aufstellung des Apparates.
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Frist
Die Fristen sind je nach Vergnügungssteuerart unterschiedlich. Weitere Informationen finden Sie in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wachtendonk.