Schülerspezialverkehr

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Schulgesetz und der Schülerfahrkostenverordnung NRW sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste, den SchülerInnen zumutbare Art der Beförderung zu den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und zurück entstehen. Der Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. 

    Die Gemeinde Wachtendonk hat einen Schülerspezialverkehr als wirtschaftlichste Schülerbeförderung eingerichtet. Wer diesen Schülerspezialverkehr nicht nutzt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten.

    Anspruch auf Teilnahme am Schülerspezialverkehr

    Anspruch haben SchülerInnen der Primarstufe mit einfachem Schulweg länger als zwei Kilometer.

    Es gelten die Entfernungen nach der jeweils verkehrsüblichen Fußwegstrecke. Maßgeblich ist die besuchte Klasse, nicht das Lebensalter der SchülerInnen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und nicht an der Wohnungstür (zum Beispiel bei Mehrfamilienhäusern) oder dem Eingang des Hausgrundstücks und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes und nicht am Klassenzimmer oder Schulgebäude.

    Auch wenn die Entfernungsgrenzen unterschritten werden, können unter Umständen Schülerfahrkosten entstehen. Zum Beispiel dann, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für die SchülerInnen ungeeignet ist.

    Ein Schulweg gilt dann als besonders gefährlich,

    • wenn er zu mehr als 50 % entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt,
    • wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss,
    • wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen kein alternativer Fußweg ohne diese Gefahren zumutbar ist.


    Die Rechtsprechung stellt an den Begriff der besonderen Gefährlichkeit strenge Anforderungen. Es müssen die normalen Gefahren des Straßenverkehrs weit überschritten sein, deren Meisterung jedem Kind bei einem Mindestmaß an verkehrsgerechtem Verhalten abzuverlangen ist.  Ob die besondere Gefährlichkeit gegeben ist, richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, nicht aber nach den Besonderheiten, die in der Person des einzelnen SchülerInnen liegen. Die Gefahrenmomente sind ausschließlich auf Fußgänger zu beziehen, nicht auf Radfahrer.

  • Rechtsgrundlage

    Schulgesetz NRW, Schülerfahrtkostenverordnung NRW

  • Voraussetzung

    SchülerInnen der Primarstufe mit einfachem Schulweg länger als zwei Kilometer. Es muss sich um eine Schule in Trägerschaft der Gemeinde Wachtendonk handeln.

  • Kosten

    Die Teilnahme am Schülerspezialverkehr ist grundsätzlich kostenlos.

  • Verfahrensablauf

    Nach Bekanntgabe der endgültigen SchülerInnenlisten durch die Schulen für das neue Schuljahr wird durch die Gemeinde Wachtendonk die Fahrtstrecke in den Außenbereichen der beiden Ortsteile entsprechend geprüft und angepasst. Dies gilt natürlich auch für spätere Änderungen durch Zuzüge, Wegzüge etc. Der Fahrplan (Haltestellen und Abfahrtszeiten) wird den Eltern vor Beginn des Schuljahres per Post zugeschickt.

  • Weiterführende Informationen

    Die Durchführung des Schülerspezialverkehrs übernimmt für die Gemeinde Wachtendonk die Firma Busreisen Pelmter GmbH aus Nettetal.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende