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Sozialhilfe
Leistungsbeschreibung
Das Sozialgesetzbuch garantiert den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt und Bedarfe in besonderen Lebenslagen.
Folgende Hilfearten können beantragt werden
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch laufende und einmalige Leistungen gewährt. Die Höhe der laufenden Leistungen richtet sich nach Regelsätzen, die vom Gesetzgeber jährlich überprüft und festgesetzt werden. Dazu kommen die nicht in den Regelsätzen enthaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie werden einschließlich der Betriebs- und Heizkosten zusätzlich grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, allerdings nur soweit sie angemessen sind.
Neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es einmalige Beihilfen zu notwendigen Anschaffungen, dazu gehören Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Mehrbedarfe, z. B. bei Schwerbehinderung mit dem Merkmal G, Alleinerziehung von minderjährigen Kindern sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche, Schüler*innen, z.B. für Schulausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderungskosten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindergärten, Lernförderung, Vereinsbeiträge.
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige soziale Leistung, die Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen gewährt wird, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Höhe der Leistungen richtet sich auch hier nach den gesetzlich festgesetzten Regelbedarfen/-sätzen, einmaligen Bedarfen, Mehrbedarfen sowie Bedarfen für Bildung und Teilhabe. Darüber hinaus gehören die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zum Bedarf, soweit sie angemessen sind.
Des Weiteren sieht das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch neben den o.g. Leistungen zum Lebensunterhalt noch anderweitige Leistungen vor.Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Die Hilfe umfasst folgende Leistungen:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Die o.g. Leistungen richten sich nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Ansprüche aus der Gesetzlichen Krankenkasse (SGB V) oder privaten Versicherungsverhältnissen gehen der Gewährung von Leistungen nach dem 5. Kapitel des SGB XII vor.
Hilfe zur Pflegenach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Hilfe zur Pflege umfasst folgende Leistungen:
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- vollstationäre Pflege
Wenn Sie in Folge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sind, können Sie, wenn Ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, Hilfe zur Pflege in und außerhalb von Einrichtungen erhalten. Die Hilfe zur Pflege ist antragsabhängig. Die Antragstellung kann über die Sozialämter erfolgen. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche aus der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) oder privaten Versicherungsverhältnissen gehen allerdings der Gewährung von Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII vor.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuch
Diese Leistung kommt für Menschen in Frage, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Allerdings gehen Ansprüche nach anderen Vorschriften des SGB XII oder der Sozialgesetzbücher VIII (Kinder und Jugendhilfe) oder IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) dieser Leistung vor.
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Auch wenn Sie üblicherweise in der Lage sind, Ihren monatlichen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können Sie durch bestimmte Umstände wie beispielsweise durch Krankheit oder Gebrechlichkeit in eine Notsituation geraten. Für solche Fälle gibt es die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die folgende Leistungen umfasst:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Altenhilfe
- Blindenhilfe
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Bestattungskosten
Ansprechpunkt
Bei Fragen zu diesen Dienstleistungen wenden Sie sich bitte persönlich, telefonisch oder per E-Mail an Mitarbeitenden im Sozialamt.