Bestattungen durch das Ordnungsamt

  • Leistungsbeschreibung

    Nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sind zur Bestattung einer/eines Verstorbenen die/der Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder verpflichtet.
    Sofern die Vorgenannten aufgrund finanzieller Gründe nicht in der Lage sind, die Bestattung durchzuführen, entbindet das nicht von der Bestattungspflicht. In diesen Fällen können sie sich vor der Beisetzung der/des Verstorbenen an das zuständige Sozialamt wenden.

    Wenn die durch das Bestattungsgesetz verpflichteten Personen sich nicht oder nicht rechtzeitig um die Bestattung kümmern, ihren Pflichten nicht nachkommen können oder wollen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die/der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen. In diesen Fällen besteht eine Kostenerstattungspflicht an das örtliche Ordnungsamt, zu welcher die im Bestattungsgesetz Aufgeführten herangezogen werden.

  • Rechtsgrundlage

    Bestattungsgesetz

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende