Auskunfts- und Übermittlungssperren

  • Leistungsbeschreibung

    Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde die Möglichkeit, Datenübermittlungssperren eintragen zu lassen. Damit können Sie der Übermittlung von Meldedaten an Dritte und Auskunftserteilungen in bestimmten Fällen ohne Begründung widersprechen. Für jedes Familienmitglied ist ein eigener Antrag zu stellen.

    Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an

    • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial
    • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
    • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
    • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
    • Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung


    Nur mit ausdrücklicher Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

    • der Werbung
    • des Adresshandels
  • Weiterführende Informationen

    Wichtig

    Bereits bestehende Übermittlungssperren werden übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

    Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende