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Erlass von Steuern und Abgaben
Leistungsbeschreibung
Erlass bedeutet den endgültigen Verzicht auf den Anspruch.
Voraussetzung
Ansprüche werden nur erlassen, wenn feststeht, dass die Einziehung eine besondere Härte für den Schuldner in der Form darstellt, dass zum Beispielseine Existenz, sein Gewerbebetrieb oder Sonstiges gefährdet würde, so dass der Schuldner Sozialhilfe beantragen müsste.
Vorrangig ist jedoch immer eine Stundung. Ein Erlass wird nur im äußersten Ausnahmefall ausgesprochen.
Weiterführende Informationen
Der Antrag auf Erlass ist bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu stellen.