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Gehörlosengeld
Leistungsbeschreibung
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77 Euro im Monat.
Der Antrag auf Gehörlosengeld kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend gewährt.
Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen gewertet.
Für eine zügige und reibungslose Antragsbearbeitung hält das Sozialamt im Interesse der Anspruchsberechtigten die notwendigen Antragsformulare bereit und leitet diese nach Antragstellung an den Landschaftsverband Rheinland weiter.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag benötigen Sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung.
Zuständige Stelle
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist zuständig für das Gehörlosengeld.