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Ablesen der Wasserzähler
Die Zeit für die Jahresverbrauchsabrechnung und damit die Wasserzählerablesung zur Feststellung des Wasserverbrauchs im Jahre 2021 ist wiedergekommen. Wie im letzten Jahr werden jetzt die Eigentümer bzw. Mieter schriftlich gebeten, die Wasseruhren selbst abzulesen.
Ablese- und Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Mitte November 2021
werden die Ablesekarten verschickt.
Bitte vergleichen Sie zunächst die Zählernummer auf Ihrem Wasserzähler mit der auf der Postkarte genannten Zählernummer und tragen Sie dann den aktuellen Zählerstand in das vorgesehene Feld ein. (Bitte tragen Sie nur die im Rollenzählwerk angegebenen Ziffern ein.)
Es bestehen dann verschiedene Möglichkeiten der Meldung des Zählerstandes an die Gemeindewerke:
- Sie übermitteln die auf der Postkarte angegebenen Daten über das Internet https://onlinezaehler.de/GemeindewerkeWachtendonk, mit Smartphone/Tablet auch über den aufgedruckten individuellen QR-Code.
Diese Online-Zählerstanderfassung erleichtert den Gemeindewerken den Aufwand zur Erfassung der Verbräuche. Sie ist auch für den Verbraucher von Vorteil, da sie in einer ersten Plausibilitätsprüfung feststellt, ob möglicherweise ein Ablesefehler vorliegen könnte. - Sie schicken die Postkarte zurück, wobei die Portokosten von den Gemeindewerken getragen werden.
Für Rückfragen geben Sie bitte eine Telefonnummer an. Sie sollten die Daten kurzfristig, spätestens bis zum
Dienstag, den 30.11.2021,
an uns zurücksenden. Sollten Sie den Zählerstand nicht angeben, so wird Ihr Wasserverbrauch geschätzt.
Die Wassergeldabrechnung wird im Januar 2022 verschickt.
Die Gemeindewerke weisen darauf hin, dass eine Schätzung der Verbrauchsmenge für den Wasserabnehmer nicht unproblematisch ist. Dadurch können höhere Nachzahlungen, evtl. auch über mehrere Jahre, auflaufen, die vom Bürger dann innerhalb eines Jahres zu begleichen sind. Eine Nachveranlagung führt häufig zu Rückfragen bei den Gemeindewerken. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine derartige Nachzahlung für ein inzwischen verkauftes Grundstück/ Gebäude entstanden ist.
Außerdem sind die Kanalbenutzungsgebühren, die jährlich neu festgesetzt werden, aufgrund der verbrauchten Wassermenge zu berechnen. Bei einer Nachveranlagung können somit in späteren Jahren für die Wassermenge aus Vorjahren höhere Gebühren anfallen als im eigentlichen Verbrauchsjahr. Eine Aufteilung der Wasserverbräuche auf den bisherigen und neuen Eigentümer ist im Nachhinein für die Gemeindewerke nicht möglich.